Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Abschnitt:
IV.Abschnitt
Inhalt:
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze
Allgemeines
Allgemeines
Paragraf:
062
Kurztext:
Transportarbeiten
Text:
§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
.Allgemeines über Lagerungen
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
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