Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Abschnitt:
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
Inhalt:
Paragraf:
118 ff
Kurztext:
Arbeiten
Text:
Bauarbeiten
§ 118. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
1.
Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
2.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
3.
In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.
4.
Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1.
§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2.
§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
3.
§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
.Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 dieses Bundesgesetzes tritt.
(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.
.Sprengarbeiten
§ 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.
§ 118. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
1.
Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
2.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
3.
In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.
4.
Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1.
§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2.
§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
3.
§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
.Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 dieses Bundesgesetzes tritt.
(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.
.Sprengarbeiten
§ 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.
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