Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt:
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
Inhalt:
Paragraf:
114
Kurztext:
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Text:
114. (1) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft.

(2) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz.

(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.

(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:


1.
§ 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.
§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge "infektiösen" entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.
§ 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,

4.
§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

5.
§ 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,

6.
§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

7.
§§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge "infektiöse," entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

8.
§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

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