Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Abschnitt:
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
Inhalt:
Paragraf:
102 ff..
Kurztext:
Übergangsbest.
Text:
§ 102. (1) §§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:
1.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
2.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
3.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
4.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
.Prüfung
Prüfung
§ 105. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
.Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 106. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
(3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:
1.
Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 und 3. 2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 10. 3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 Abs. 6 erster Satz.
4.
Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
.Brandschutz und Erste
(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:
1.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
2.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
3.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
4.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
.Prüfung
Prüfung
§ 105. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
.Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 106. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
(3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:
1.
Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 und 3. 2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 10. 3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 Abs. 6 erster Satz.
4.
Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
.Brandschutz und Erste
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