Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Abschnitt:
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
Inhalt:
Paragraf:
032
Kurztext:
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
Text:
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1.
die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2.
die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
3.
die Bereitschaftsräume.
(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.
1.
die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2.
die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
3.
die Bereitschaftsräume.
(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.
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