Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Abschnitt:
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1.
Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2.
Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
3.
Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4.
Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5.
Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1.
Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2.
Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
3.
Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4.
Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5.
Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
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