Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt:
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
044
Kurztext:
Frauenförderung an Justizanstalten
Text:
IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 44. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 44. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
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