Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt:
III. Teil - Sonderbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
042
Kurztext:
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem S
Text:
42. (1) Für Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei
1.
der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
2.
dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
3.
der Anmeldung zu Prüfungen,
4.
der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
5.
der Beurteilung des Studienerfolges,
6.
der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und
7.
der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität
nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
an die Stelle des Ausdrucks "Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers" der Ausdruck "Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird",
2.
an die Stelle des Ausdrucks "Arbeitsumwelt" der Ausdruck "Studienumwelt" und
3.
an die Stelle des Ausdrucks "zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis" der Ausdruck "zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität"
tritt.
.
1.
der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
2.
dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
3.
der Anmeldung zu Prüfungen,
4.
der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
5.
der Beurteilung des Studienerfolges,
6.
der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und
7.
der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität
nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
an die Stelle des Ausdrucks "Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers" der Ausdruck "Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird",
2.
an die Stelle des Ausdrucks "Arbeitsumwelt" der Ausdruck "Studienumwelt" und
3.
an die Stelle des Ausdrucks "zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis" der Ausdruck "zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität"
tritt.
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