Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
Abschnitt:
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Inhalt:
Paragraf:
021a
Kurztext:
Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
Text:
§ 21a. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)
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(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)
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