Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
Abschnitt:
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
014
Text:
§ 14. (1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)
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