Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
Abschnitt:
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Inhalt:
Paragraf:
05
Kurztext:
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
Text:
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
§ 5.
Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
§ 5.
Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
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