Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheits­gesetz 2008
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Der Landtag hat beschlossen:
Paragraf:
013
Kurztext:
Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen
Text:
und Pflichten der Lieferantinnen und Lieferanten

(1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt, die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und die Einsicht in die Befunde zu gewähren.

(2) Werden bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Mängel festgestellt, hat das Verteilerunternehmen der Betreiberin oder dem Betreiber, gegebenenfalls der oder dem Verfügungsberechtigten der Gasanlage die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diese oder diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat das Verteilerunternehmen die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Verteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Verteilung von Gas einzustellen. Das Verteilerunternehmen hat die Verteilung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die Betreiberin oder der Betreiber der Gasanlage oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten eine Prüfung verweigern. Das Verteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(4) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Betreiberinnen und die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen über deren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 oder 3 regelmäßig, jedenfalls alle 15 Jahre, schriftlich zu informieren.

(5) Soweit nicht Abs. 4 zutrifft, sind Lieferantinnen und Lieferanten vor Befüllung von bewilligungspflichtigen Gasanlagen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiberinnen oder die Betreiber ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 nachkommen. Liegt die letzte Prüfung mehr als fünf Jahre zurück, hat die Lieferantin oder der Lieferant die Behörde zu verständigen. Der Lieferantin oder dem Lieferanten ist Einsicht in die Befunde zu gewähren.

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