Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
4.Teil - Tankstellen
Inhalt:
Paragraf:
026
Kurztext:
1. Abschnitt - Allgemeines - Bewilligungspflicht
Text:
(1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1.
die Errichtung von Tankstellen;
2.
wesentliche bauliche Änderungen von Tankstellen, sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben).
(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 herbeizuführen.
(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung der Tankstelle anzuschließen.
1.
die Errichtung von Tankstellen;
2.
wesentliche bauliche Änderungen von Tankstellen, sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben).
(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 herbeizuführen.
(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung der Tankstelle anzuschließen.
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