Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1.
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2.
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
3.
Tankstellen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
1.
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2.
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
3.
Tankstellen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
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