Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsvorschriften
Paragraf:
018
Kurztext:
Aufzugsbuch
Text:
§ 18. (1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
2. die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 und 4.
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
2. die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 und 4.
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
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