Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt Informations­verfahren
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Stillhaltefristen
Text:
(1) Die zuständigen Landesbehörden dürfen technische Vorschriften nicht vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Mitteilung bei der Europäischen Kommission erlassen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat den Landtag in diesen Fällen auf die Stillhaltefrist hinzuweisen und ihm vom Ergebnis des Informationsverfahrens zu berichten.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
a) vier Monate im Fall einer beabsichtigten Vorschrift betreffend Dienste, sofern die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b) vier Monate im Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung (§ 2 Abs. 7 lit. b), sofern die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

c) sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

d) zwölf Monate im Fall einer beabsichtigten technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen;

e) zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag über eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;

f) 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß lit. d oder e einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 lit. d, e und f enden vorzeitig,
a) wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsaktvorzuschlagen oder zu erlassen,

b) wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlags mitteilt, oder

c) sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht
a) wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 zu begründen;

b) für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern;

c) für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des § 2 Abs. 7 lit. c.

(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 lit. d, e und f und Abs. 3 gelten nicht für technische Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 7 lit. b.

(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Wird eine ausführliche Stellungnahme erstattet, so sind Maßnahmen, welche aufgrund dieser ausführlichen Stellungnahme beabsichtigt werden, der Europäischen Kommission mitzuteilen; im Falle von beabsichtigten Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.

(7) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017

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