Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt:
3.2. Örtl. Raumplanung/Räuml. Entwicklungskonzept
Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung
2. Teil
Räumliches Entwicklungskonzept
Örtliche Raumplanung
2. Teil
Räumliches Entwicklungskonzept
Paragraf:
024
Kurztext:
Bestandsaufnahme
Text:
(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.
1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.
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