Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
6. Strafen, Schlussbestimmungen
Inhalt:
6. Abschnitt
Strafen, Schlussbestimmungen
Paragraf:
032
Kurztext:
Strafen
Text:
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet oder nicht binnen der Frist des § 6a Abs. 3 oder § 10a Abs. 3 bebaut;
b) Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 oder § 10a Abs. 7 nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;
c) es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen oder die Erklärung abzugeben;
d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht;
e) die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt;
f) ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung zur Nutzung oder Benützung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist;
g) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung vorliegt;
h) als Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.
In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16 oder mit der Abgabe der Erklärung gemäß § 15a Abs. 1.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

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