Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
5. Grundbuchs­eintragung
Inhalt:
5. Abschnitt
Grundbuchseintragung

Paragraf:
028
Kurztext:
Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
Text:
(1) Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
a) die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk bzw. eine Bestätigung gemäß § 15 Abs. 4,
b) die Bestätigung der Erklärung gemäß § 15a Abs. 4 oder
c) eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung), woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn
a) dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück erfolgt (§ 2 Abs. 3; Bestätigung „Baugrundstück bebaut“), und eine Bestätigung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers beigeschlossen sind;
b) dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters beigeschlossen ist und das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechtserwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer fällt;
c) das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs. 1 vorliegt;
d) sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
e) der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs. 3 des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zugrunde liegt, soweit nachgewiesen wird, dass der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.

(3) Nächste Angehörige sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ nach Abs. 2 erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019, 4/2022

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