Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
4.2. Erbschaft
Inhalt:
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft

2. Unterabschnitt
Erbschaft


Paragraf:
025
Kurztext:
Verfahren
Text:
(1) Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 24 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

(2) Ist bei Einlangen der Verständigung nach Abs. 1 letzter Halbsatz ein Verfahren zur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.

(3) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) nach Abs. 1 ein Verfahren zur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des § 28 Abs. 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

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