Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
4.1. Versteigerung
Inhalt:
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft
1. Unterabschnitt
Versteigerung
Versteigerung, Erbschaft
1. Unterabschnitt
Versteigerung
Paragraf:
022
Kurztext:
Freiwillige Feilbietung
Text:
Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019
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