Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
2. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken
3. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken
3. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
009
Kurztext:
Ausnahmen
Text:
(1) Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer Erklärung bedürfen nicht Rechtserwerbe
a) zwischen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie sowie Geschwistern und deren Ehegatten bzw. deren eingetragenen Partnern; weiters auch zwischen Onkel bzw. Tante einerseits und Neffe bzw. Nichte andererseits, wenn der Rechtserwerber zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört;
b) zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder im Fall rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. den früheren eingetragenen Partnern im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse;
c) von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehören;
d) im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung oder der Privatzimmervermietung;
e) durch Bestandvertrag zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken, sofern die Nutzung als Ferienwohnung zulässig ist und die vereinbarte oder tatsächliche Nutzungsdauer drei Jahre nicht übersteigt;
f) für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Energie zum Zweck der öffentlichen Energieversorgung und von öffentlichen Entsorgungsanlagen;
g) für die Errichtung von öffentlichen Straßen sowie von Haupt- und Nebenbahnen;
h) für Maßnahmen zum Hochwasserschutz;
i) für Maßnahmen der Bodenreform und zur Umlegung oder Grenzänderung von Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz;
j) für bergbauliche Zwecke oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen;
k) gemäß den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;
l) des Eigentums an unbebauten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem Ausmaß von höchstens 300 m2, sofern die für die Teilung des Grundstückes nach dem Raumplanungsgesetz erforderliche Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehören, sind zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 25/2011, 39/2011, 5/2019
a) zwischen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie sowie Geschwistern und deren Ehegatten bzw. deren eingetragenen Partnern; weiters auch zwischen Onkel bzw. Tante einerseits und Neffe bzw. Nichte andererseits, wenn der Rechtserwerber zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört;
b) zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder im Fall rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. den früheren eingetragenen Partnern im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse;
c) von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehören;
d) im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung oder der Privatzimmervermietung;
e) durch Bestandvertrag zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken, sofern die Nutzung als Ferienwohnung zulässig ist und die vereinbarte oder tatsächliche Nutzungsdauer drei Jahre nicht übersteigt;
f) für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Energie zum Zweck der öffentlichen Energieversorgung und von öffentlichen Entsorgungsanlagen;
g) für die Errichtung von öffentlichen Straßen sowie von Haupt- und Nebenbahnen;
h) für Maßnahmen zum Hochwasserschutz;
i) für Maßnahmen der Bodenreform und zur Umlegung oder Grenzänderung von Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz;
j) für bergbauliche Zwecke oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen;
k) gemäß den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;
l) des Eigentums an unbebauten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem Ausmaß von höchstens 300 m2, sofern die für die Teilung des Grundstückes nach dem Raumplanungsgesetz erforderliche Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehören, sind zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 25/2011, 39/2011, 5/2019
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