Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren
Paragraf:
003
Kurztext:
Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors
Text:
Der Bezirksfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst ehrenamtlich. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 2. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet die Bezirksverwaltungsbehörde.
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