Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
Paragraf:
011
Kurztext:
Aufsichtsbehörde
Text:
(1) Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.
(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.
(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.
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