Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr
Paragraf:
006
Kurztext:
Feuerwehrausschuss
Text:
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 4 Abs. 2 angeführten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt die Beratung und Unterstützung des Betriebsfeuerwehrkommandanten im Bereiche des inneren Dienstes der Betriebsfeuerwehr und bei der Stellung von Anträgen an den Betriebsinhaber hinsichtlich der zur Brandverhütung und Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr im Betriebe erforderlichen Vorkehrungen und hinsichtlich der Bestellung der Vertreter der Betriebsfeuerwehr beim Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes sowie die Verwaltung der allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehrkasse.
(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Betriebsinhaber oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Ihm obliegt die Beratung und Unterstützung des Betriebsfeuerwehrkommandanten im Bereiche des inneren Dienstes der Betriebsfeuerwehr und bei der Stellung von Anträgen an den Betriebsinhaber hinsichtlich der zur Brandverhütung und Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr im Betriebe erforderlichen Vorkehrungen und hinsichtlich der Bestellung der Vertreter der Betriebsfeuerwehr beim Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes sowie die Verwaltung der allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehrkasse.
(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Betriebsinhaber oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
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