Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf:
013
Kurztext:
Aufsicht über die Ortsfeuerwehr
Text:
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat der Gemeinde über alle wichtigen Vorkommnisse in der Ortsfeuerwehr laufend Bericht zu erstatten. Der Jahrestätigkeitsbericht ist der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde in Abschrift vorzulegen.
(2) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, der Bezirks- und der Landesfeuerwehrinspektor können an den Beratungen des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung teilnehmen und auch sonst jederzeit von der Ortsfeuerwehr die benötigten dienstlichen Aufklärungen verlangen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Ortsfeuerwehr aufheben, wenn sie der Feuerpolizeiordnung oder dieser Satzung oder den Interessen der Ortsfeuerwehr zuwiderlaufen.
(2) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, der Bezirks- und der Landesfeuerwehrinspektor können an den Beratungen des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung teilnehmen und auch sonst jederzeit von der Ortsfeuerwehr die benötigten dienstlichen Aufklärungen verlangen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Ortsfeuerwehr aufheben, wenn sie der Feuerpolizeiordnung oder dieser Satzung oder den Interessen der Ortsfeuerwehr zuwiderlaufen.
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