Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf:
010
Kurztext:
Feuerwehrversammlung
Text:
(1) Die Feuerwehrversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr.

(2) Ihr sind vorbehalten:

a) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, des Jahresabschlusses und des Jahrestätigkeitsberichtes,

b) die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten,

c) die Wahl der außer dem Kommandanten zum Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes zu entsendenden Vertreter der Ortsfeuerwehr.

(3) Die Feuerwehrversammlung kann darüber hinaus alle Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zur Aussprache bringen und bezügliche Anregungen machen.

(4) Die ordentliche Feuerwehrversammlung ist durch den Ortsfeuerwehrkommandanten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit ortsüblicher Kundmachung oder namentlicher Einladung in den ersten Monaten des Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Feuerwehrversammlung hat der Ortsfeuerwehrkommandant einzuberufen, wenn es von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(5) Die Feuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit beim ersten Zusammentreten zur Behandlung derselben Angelegenheit neuerlich einberufen ist.

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