Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf:
009
Kurztext:
Feuerwehrausschuss
Text:
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt:

a) die Verwaltung des Vermögens der Ortsfeuerwehr sowie die Aufstellung des Jahresvoranschlages;

b) die Antragstellung an die Gemeinde bezüglich der zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr erforderlichen Vorkehrungen und bezüglich der geldlichen Zuwendungen an die Feuerwehr selber;

c) die Beschlussfassung über Aufnahme, ehrenvolle Entlassung und Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

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