Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr
und den Übungsdienst der Feuerwehr
Paragraf:
006
Kurztext:
Übungsdienst der Feuerwehr
Text:
(1) Die Feuerwehr ist im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben durch praktische Übungen auszubilden. Im Laufe eines Jahres sind im Bereiche jeder Feuerwehr wenigstens sechs solcher Übungen zu veranstalten. Die hiebei gemachten Feststellungen sind im Anschluss an die praktische Übung in einer belehrenden Besprechung auszuwerten.
(2) Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt.
(2) Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt.
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