Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
004
Kurztext:
Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr
Text:
(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen

a) silberfarbene Rosetten:

1 - Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,

2 - Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,

3 - Gruppenführer.

b) goldfarbene Rosetten:

1 - Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,

2 - Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,

3 - Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.

c) goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:

1 - Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),

2 - Bezirksfeuerwehrinspektoren,

3 - der Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.

(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.

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