Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr
und den Übungsdienst der Feuerwehr
Paragraf:
003
Kurztext:
Dienstkleidung der Feuerwehr
Text:
(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:
Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.
Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.
Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus
Leichtmetall (Wiener Helm).
Leibriemen aus schwarzem Leder.
(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.
(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.
Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.
Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.
Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus
Leichtmetall (Wiener Helm).
Leibriemen aus schwarzem Leder.
(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.
(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.
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