Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Für die nähere Regelung des Feuerwehrwesens im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 33, 42 Abs. 4 und 57 Abs. 5 der Feuerpolizeiordnung haben die Bestimmungen der Anlagen I - V zu dieser Verordnung zu gelten, und zwar:
Anlage I: Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
Anlage II: Satzung der Ortsfeuerwehr
Anlage III: Satzung der Betriebsfeuerwehr
Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes
Anlage V: Dienstanweisung für die Feuerwehrinspektoren
Anlage I: Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
Anlage II: Satzung der Ortsfeuerwehr
Anlage III: Satzung der Betriebsfeuerwehr
Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes
Anlage V: Dienstanweisung für die Feuerwehrinspektoren
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