Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
(zu § 22 LGBl. Nr. 16/1949)
Text:
Vom Ausbruch eines größeren Schadenfeuers hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde und der Feuerwehrkommandant den Bezirksfeuerwehrinspektor unverzüglich im kürzesten Wege zu benachrichtigen.
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