Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
IV. C. Feuerwehrdienstersatzsteuer
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei
C. Feuerwehrdienstersatzsteuer
Kosten der Feuerpolizei
C. Feuerwehrdienstersatzsteuer
Paragraf:
053
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Die Gemeinde kann eine Feuerwehrdienstersatzsteuer einführen, welche die gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes verpflichteten Männer zu leisten haben, soweit sie nicht zum Dienst in einer Ortsfeuerwehr der Gemeinde eingeteilt sind.
(2) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer beträgt für jeden Steuerpflichtigen einheitlich mindestens 36 Cent jährlich und darf den Betrag von 1,81 Euro jährlich nicht übersteigen.
(3) Sie wird am 1. Juli jedes Jahres fällig und ist auch bei einer Aufenthaltsänderung im Gesamtjahresbetrag an jene Gemeinde zu leisten, in welcher der ordentliche Aufenthalt am 1. Juli begründet war.
(4) Von der Feuerwehrdienstersatzsteuer ist befreit:
a) wer in einer oder mehreren Ortsfeuerwehren insgesamt mindestens 20 Jahre Dienst geleistet hat;
b) wer zu einem Haushalt gehört, in welchem die Hälfte der gemäß § 15 Abs. 1 dienstpflichtigen Männer entweder in der Ortsfeuerwehr Dienst leistet oder die Feuerwehrdienstersatzsteuer entrichtet.
(5) Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise auch jenen gewährt werden, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
(6) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer fließt der Gemeinde zu und ist ausschließlich für Zwecke der Brandverhütung und der Brandbekämpfung zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
(2) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer beträgt für jeden Steuerpflichtigen einheitlich mindestens 36 Cent jährlich und darf den Betrag von 1,81 Euro jährlich nicht übersteigen.
(3) Sie wird am 1. Juli jedes Jahres fällig und ist auch bei einer Aufenthaltsänderung im Gesamtjahresbetrag an jene Gemeinde zu leisten, in welcher der ordentliche Aufenthalt am 1. Juli begründet war.
(4) Von der Feuerwehrdienstersatzsteuer ist befreit:
a) wer in einer oder mehreren Ortsfeuerwehren insgesamt mindestens 20 Jahre Dienst geleistet hat;
b) wer zu einem Haushalt gehört, in welchem die Hälfte der gemäß § 15 Abs. 1 dienstpflichtigen Männer entweder in der Ortsfeuerwehr Dienst leistet oder die Feuerwehrdienstersatzsteuer entrichtet.
(5) Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise auch jenen gewährt werden, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
(6) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer fließt der Gemeinde zu und ist ausschließlich für Zwecke der Brandverhütung und der Brandbekämpfung zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
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