Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei

B. Landesfeuerwehrfonds

Paragraf:
052
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Aus dem Landesfeuerwehrfonds wird vor allem der Aufwand der für das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden bestellten Feuerwehrinspektoren bestritten.

(2) Der Landesfeuerwehrfonds stellt weiter dem Landesfeuerwehrverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel, namentlich die für die fachliche Ausbildung der Feuerwehr benötigten, im Rahmen des genehmigten Verbandshaushaltes zur Verfügung.

(3) Bis zu 10 v.H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfonds können dazu verwendet werden, die Bevölkerung über die Gefahren des Feuers, die Ursachen der Schadenfeuer und deren Ausschaltung immer wieder in möglichst wirksamer Form aufzuklären.

(4) Bis zu 20 v.H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfonds können zur Unterstützung der in Ausübung ihres Dienstes an Leben oder Gesundheit zu Schaden gekommenen Angehörigen der Feuerwehr oder anderer zur Hilfeleistung in öffentlichen Notständen von der Behörde herangezogener und dabei verunglückter Personen und deren Hinterbliebenen verwendet werden.

(5) Aus dem Landesfeuerwehrfonds können weiter an bedürftige Gemeinden Beihilfen für feuerpolizeiliche Aufwendungen gewährt werden, wenn diese Aufwendungen vom Landesfeuerwehrverband als notwendig und zweckentsprechend bezeichnet werden oder für die Instandsetzung oder den Ersatz der bei Hilfeleistungen gemäß § 35 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Feuerlöschgeräte bestimmt sind.

(6) Der Landesfeuerwehrfonds trägt die Kosten der vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellten Sachverständigen, die von der Baubehörde nach Maßgabe des Baugesetzes zur Überprüfung herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 43/2022

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