Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
IV. A. Allgemeines
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei

A. Allgemeines
Paragraf:
048
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Sonderbestimmungen und unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche sind alle Aufwendungen, die für Maßnahmen und Einrichtungen nach diesem Gesetze notwendig werden, von der Gemeinde zu tragen.

(2) Es sind dies insbesonders die Kosten der Feuerwache nach § 13 Abs. 1, die Entschädigung für die Sachleistungen nach § 14 Abs. 2, die Kosten der sachlichen Vorkehrungen zur Brandbekämpfung gemäß §§ 18 bis 21, der Brandwache gemäß § 27, soweit sie vom Leiter der Löscharbeiten für notwendig erachtet wird, die Kosten der Bekleidung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr gemäß § 31 und die Entschädigungen nach § 32 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

(3) Die Gemeinde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der an den gemäß § 14 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sachen oder durch die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen entsteht, sofern der Schadenersatz nicht von anderer Seite zu leisten ist und die Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht zum Schutze der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind.

(4) Im Falle des § 34 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Anteil an den Kosten der fremden Ortsfeuerwehr zu übernehmen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz auf Antrag der fremden Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.

(5) Wenn eine Gemeinde um Nachbarhilfe gemäß § 35 Abs. 4 dieses Gesetzes ersucht, hat sie den allenfalls gemäß § 35 Abs. 6 verlangten Kostenersatz zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz auf Antrag der ersuchten Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 14 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 und 48 Abs. 3 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen; als fristauslösendes Ereignis gilt im Falle des Anspruchs nach
a) § 14 Abs. 2 die Inanspruchnahme der bereitgestellten Sachen;
b) § 32 Abs. 2 und 3 die Erbringung des Dienstes;
c) § 48 Abs. 3 die Inanspruchnahme der bereitgestellten Sachen bzw. die Anordnung der Maßnahme.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 44/2013, 43/2022

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