Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. C. Betriebsfeuerwehr
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr
C. Betriebsfeuerwehr
Feuerwehr
C. Betriebsfeuerwehr
Paragraf:
041
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Der Betriebsinhaber bestellt den Betriebsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor, die Unterführer im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(2) Kommandant und Unterführer müssen mit den örtlichen Verhältnissen und den besonderen Gefahrenquellen des Betriebes vollkommen vertraut sein und den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Im übrigen ist die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben Sache des Betriebsinhabers.
(4) Angehörige der Ortsfeuerwehr sind jedoch in die Betriebsfeuerwehr nicht einzureihen.
(2) Kommandant und Unterführer müssen mit den örtlichen Verhältnissen und den besonderen Gefahrenquellen des Betriebes vollkommen vertraut sein und den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Im übrigen ist die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben Sache des Betriebsinhabers.
(4) Angehörige der Ortsfeuerwehr sind jedoch in die Betriebsfeuerwehr nicht einzureihen.
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