Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. C. Betriebsfeuerwehr
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr
C. Betriebsfeuerwehr
Feuerwehr
C. Betriebsfeuerwehr
Paragraf:
040
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.
(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.
(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.
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