Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. C. Betriebsfeuerwehr
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr
C. Betriebsfeuerwehr
Feuerwehr
C. Betriebsfeuerwehr
Paragraf:
038
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Betriebe, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung und wegen ihrer Lage und Bauart oder wegen der in ihnen verwendeten Werkstoffe in erhöhtem Maße brandgefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Brandschutzes eine eigene Feuerwehr unter der
Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr des (der) .......... (Name des
Betriebes)“ aufzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt mit Bescheid diese Betriebe nach Anhörung des Arbeitsinspektorates und der Wirtschaftskammer Vorarlberg, setzt gleichzeitig die den besonderen Verhältnissen angemessene Mindeststärke und Mindestausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehren fest und bestimmt ferner, ob und in welcher Stärke die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Betriebszeit erhöhte Bereitschaft zu halten hat.
(3) Auch ohne im Sinne des Abs. 2 verpflichtet zu sein, kann ein Betrieb eine Betriebsfeuerwehr mit den in diesem Gesetze eingeräumten Rechten aufstellen, wenn er hiezu die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erhält und den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen entspricht.
Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr des (der) .......... (Name des
Betriebes)“ aufzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt mit Bescheid diese Betriebe nach Anhörung des Arbeitsinspektorates und der Wirtschaftskammer Vorarlberg, setzt gleichzeitig die den besonderen Verhältnissen angemessene Mindeststärke und Mindestausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehren fest und bestimmt ferner, ob und in welcher Stärke die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Betriebszeit erhöhte Bereitschaft zu halten hat.
(3) Auch ohne im Sinne des Abs. 2 verpflichtet zu sein, kann ein Betrieb eine Betriebsfeuerwehr mit den in diesem Gesetze eingeräumten Rechten aufstellen, wenn er hiezu die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erhält und den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen entspricht.
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