Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr
B. Ortsfeuerwehr
Feuerwehr
B. Ortsfeuerwehr
Paragraf:
035
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Die Ortsfeuerwehr ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und erfüllt ihre Aufgabe im Auftrage der Gemeinde.
(2) Sie wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter und bei deren Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.
(3) Der Kommandant ist der Gemeinde für den guten Stand der Feuerwehr verantwortlich und hat die Gemeinde auch über den Stand der übrigen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen fortlaufend zu unterrichten.
(4) Die Ortsfeuerwehr hat auch über ihren eigenen Schutzbereich hinaus in Notständen erbetene Hilfe zu leisten, soweit die Sicherheit des eigenen Schutzbereiches dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Im engeren Nachbarbereich, den die Bezirksverwaltungsbehörde für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse (Entfernung, Straßenverhältnisse, verfügbare Hilfskräfte u.dgl.) mit Verordnung festsetzt, ist diese Hilfe unentgeltlich zu leisten.
(6) Über diesen Bereich hinaus kann der Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Hilfsmannschaft und Löscheinrichtung, für die auf der Brandstelle verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie der allenfalls gemäß § 32 erwachsenden Kosten verlangt werden.
(2) Sie wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter und bei deren Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.
(3) Der Kommandant ist der Gemeinde für den guten Stand der Feuerwehr verantwortlich und hat die Gemeinde auch über den Stand der übrigen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen fortlaufend zu unterrichten.
(4) Die Ortsfeuerwehr hat auch über ihren eigenen Schutzbereich hinaus in Notständen erbetene Hilfe zu leisten, soweit die Sicherheit des eigenen Schutzbereiches dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Im engeren Nachbarbereich, den die Bezirksverwaltungsbehörde für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse (Entfernung, Straßenverhältnisse, verfügbare Hilfskräfte u.dgl.) mit Verordnung festsetzt, ist diese Hilfe unentgeltlich zu leisten.
(6) Über diesen Bereich hinaus kann der Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Hilfsmannschaft und Löscheinrichtung, für die auf der Brandstelle verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie der allenfalls gemäß § 32 erwachsenden Kosten verlangt werden.
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