Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
II. A. Pflichten des Einzelnen
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung
A. Pflichten des Einzelnen
Brandbekämpfung
A. Pflichten des Einzelnen
Paragraf:
017
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Jeder Hausbesitzer hat die für eine sofortige Brandbekämpfung erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Gemeindebrandschutzordnung bereitzuhalten.
(2) Sofern Wasser nicht aus natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen leicht erreichbar ist, muss es für die erste Brandbekämpfung gespeichert bereitgehalten werden.
(3) Den Besitzern ausgedehnter Gebäude oder Anlagen können von der Gemeinde weiter gehende Vorkehrungen entsprechend den besonderen Verhältnissen aufgetragen werden.
(2) Sofern Wasser nicht aus natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen leicht erreichbar ist, muss es für die erste Brandbekämpfung gespeichert bereitgehalten werden.
(3) Den Besitzern ausgedehnter Gebäude oder Anlagen können von der Gemeinde weiter gehende Vorkehrungen entsprechend den besonderen Verhältnissen aufgetragen werden.
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