Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
II. A. Pflichten des Einzelnen
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung

A. Pflichten des Einzelnen
Paragraf:
017
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Jeder Hausbesitzer hat die für eine sofortige Brandbekämpfung erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Gemeindebrandschutzordnung bereitzuhalten.

(2) Sofern Wasser nicht aus natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen leicht erreichbar ist, muss es für die erste Brandbekämpfung gespeichert bereitgehalten werden.

(3) Den Besitzern ausgedehnter Gebäude oder Anlagen können von der Gemeinde weiter gehende Vorkehrungen entsprechend den besonderen Verhältnissen aufgetragen werden.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH