Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
I. C. Feuerbeschau
Inhalt:
I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung
C. Feuerbeschau
Brandverhütung
C. Feuerbeschau
Paragraf:
006
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Der Rauchfangkehrer hat im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch darauf zu achten, ob insbesondere die Feuerungsanlagen augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen.
(2) Wahrgenommene Mängel hat er dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mündlich zur sofortigen Behebung, und soweit sie nicht sofort an Ort und Stelle behoben werden können, der Baubehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 43/2022
(2) Wahrgenommene Mängel hat er dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mündlich zur sofortigen Behebung, und soweit sie nicht sofort an Ort und Stelle behoben werden können, der Baubehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 43/2022
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