Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
I. A. Allgemeine Vorschriften
Inhalt:
I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung
A. Allgemeine Vorschriften
Brandverhütung
A. Allgemeine Vorschriften
Paragraf:
001
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Auf die Verhütung von Schadenfeuer ist überall und jederzeit größte Sorgfalt zu verwenden.
(2) Es ist daher in gefährlicher Nähe leicht brennbarer Stoffe der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, die Benützung feuergefährlicher Einrichtungen und das Abstellen glühend heißer Gegenstände sowie von Asche in Holzgefäßen zu unterlassen, wie auch leicht feuerfangende Sachen von offenem Feuer oder glühend heißen Gegenständen sorgfältig fernzuhalten sind.
(3) Außerhalb vorschriftsmäßiger Feuerstätten entzündetes Feuer muss sorgfältig überwacht werden, bis die letzte Glut erstickt ist, insbesondere wenn Trockenheit oder Wind die Gefahr des Ausbruches und der raschen Ausbreitung eines Schadenfeuers vergrößern.
(4) Die Landwirte haben auf die Gefahr der Selbstentzündung der Heustöcke zu achten und unverzüglich die Feuerwehr um Abwehrmaßnahmen zu ersuchen, wenn sie aus verdächtigen Anzeichen schließen müssen, dass die Selbstentzündung tatsächlich zu befürchten ist.
(5) Die für den Bau und die Instandhaltung von Räumen und deren Ausstattung mit Feuerstätten, Rauchableitungen und elektrischen Einrichtungen bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften sind genau zu beachten.
(6) Ebenso sind die für den Umgang mit Sprengstoffen, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Zelluloid, Karbid usw. erlassenen feuerpolizeilichen Anordnungen dauernd sorgfältig zu befolgen.
(2) Es ist daher in gefährlicher Nähe leicht brennbarer Stoffe der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, die Benützung feuergefährlicher Einrichtungen und das Abstellen glühend heißer Gegenstände sowie von Asche in Holzgefäßen zu unterlassen, wie auch leicht feuerfangende Sachen von offenem Feuer oder glühend heißen Gegenständen sorgfältig fernzuhalten sind.
(3) Außerhalb vorschriftsmäßiger Feuerstätten entzündetes Feuer muss sorgfältig überwacht werden, bis die letzte Glut erstickt ist, insbesondere wenn Trockenheit oder Wind die Gefahr des Ausbruches und der raschen Ausbreitung eines Schadenfeuers vergrößern.
(4) Die Landwirte haben auf die Gefahr der Selbstentzündung der Heustöcke zu achten und unverzüglich die Feuerwehr um Abwehrmaßnahmen zu ersuchen, wenn sie aus verdächtigen Anzeichen schließen müssen, dass die Selbstentzündung tatsächlich zu befürchten ist.
(5) Die für den Bau und die Instandhaltung von Räumen und deren Ausstattung mit Feuerstätten, Rauchableitungen und elektrischen Einrichtungen bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften sind genau zu beachten.
(6) Ebenso sind die für den Umgang mit Sprengstoffen, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Zelluloid, Karbid usw. erlassenen feuerpolizeilichen Anordnungen dauernd sorgfältig zu befolgen.
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