Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
039
Kurztext:
Verarbeitung personenbezogener Daten
Text:
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Feuerwehren sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
(5) Die Rauchfangkehrer sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufsicht und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Feuerpolizei jeweils erforderlich sind:
a) von Berechtigten nach § 3 Abs. 1, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, behördliche Bewilligungen und Anordnungen, die sich auf die Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen beziehen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
b) von Personen, denen nach § 4 Abs. 2 die Ausübung bestimmter Handlungen untersagt wird: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Bankverbindungen,
c) von Angehörigen der Feuerwehr oder einem von diesen beauftragten Vertreter und von feuerpolizeilichen oder sonstigen Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
d) von Veranstaltern, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten über die Art, den Umfang und den Inhalt von geplanten Veranstaltungen,
e) von Inhabern von Betrieben, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
f) von Rauchfangkehrern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Bankverbindungen,
g) von Pächtern von Rauchfangkehrerbetrieben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Daten des Pachtvertrages, Bankverbindungen,
h) von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten reinigungspflichtiger Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen,
i) von sämtlichen Personen, die einer Feuerbeschau beigezogen werden oder daran teilnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
j) von Personen, die nach § 25 zu Brandmeldestellen bestimmt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
k) von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern,
l) von Personen, die an der Brandursachenermittlung mitwirken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a, f und h
a) an Rauchfangkehrer übermitteln, sofern diese für die Beauftragung eines Rauchfangkehrers, für die Bestimmung des Umfanges der Überprüfung einer Feuerungsanlage oder zum Zwecke der Organisation einer Hauptüberprüfung im Rahmen einer Feuerbeschau jeweils erforderlich sind,
b) an die ordentlichen Gerichte übermitteln, sofern diese zur Klärung von Streitigkeiten über Schäden durch Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 jeweils erforderlich sind.
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für Brandverhütungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind:
a) von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
b) von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes für besondere Betriebe und bauliche Anlagen wahrnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
c) von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
d) von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern.
(9) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von reinigungspflichtigen Anlagen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem dritten Abschnitt jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 9 an die Feuerwehren, an die Gemeinden und den Stadtmagistrat Innsbruck übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Feuerwehren sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
(5) Die Rauchfangkehrer sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten
(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufsicht und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Feuerpolizei jeweils erforderlich sind:
a) von Berechtigten nach § 3 Abs. 1, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, behördliche Bewilligungen und Anordnungen, die sich auf die Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen beziehen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
b) von Personen, denen nach § 4 Abs. 2 die Ausübung bestimmter Handlungen untersagt wird: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Bankverbindungen,
c) von Angehörigen der Feuerwehr oder einem von diesen beauftragten Vertreter und von feuerpolizeilichen oder sonstigen Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
d) von Veranstaltern, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten über die Art, den Umfang und den Inhalt von geplanten Veranstaltungen,
e) von Inhabern von Betrieben, deren Dienstnehmern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
f) von Rauchfangkehrern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Bankverbindungen,
g) von Pächtern von Rauchfangkehrerbetrieben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten einschließlich Gewerbeberechtigungen, Daten des Pachtvertrages, Bankverbindungen,
h) von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten reinigungspflichtiger Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen,
i) von sämtlichen Personen, die einer Feuerbeschau beigezogen werden oder daran teilnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
j) von Personen, die nach § 25 zu Brandmeldestellen bestimmt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
k) von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern,
l) von Personen, die an der Brandursachenermittlung mitwirken: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a, f und h
a) an Rauchfangkehrer übermitteln, sofern diese für die Beauftragung eines Rauchfangkehrers, für die Bestimmung des Umfanges der Überprüfung einer Feuerungsanlage oder zum Zwecke der Organisation einer Hauptüberprüfung im Rahmen einer Feuerbeschau jeweils erforderlich sind,
b) an die ordentlichen Gerichte übermitteln, sofern diese zur Klärung von Streitigkeiten über Schäden durch Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 jeweils erforderlich sind.
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für Brandverhütungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind:
a) von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern, Daten über das Aussehen, die Beschaffenheit, den Aufbau, die Verwendungsart, die örtlichen Verhältnisse und planliche Darstellungen der Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
b) von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes für besondere Betriebe und bauliche Anlagen wahrnehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
c) von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
d) von Personen, die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksnummern.
(9) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von reinigungspflichtigen Anlagen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem dritten Abschnitt jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 9 an die Feuerwehren, an die Gemeinden und den Stadtmagistrat Innsbruck übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH