Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
III. Abschnitt
Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
Paragraf:
028
Kurztext:
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Text:
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweit¬wohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweit¬wohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
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