Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
III. Abschnitt
Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
Paragraf:
027
Kurztext:
Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
Text:
(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;
2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;
5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;
6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;
7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;
2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;
5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;
6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;
7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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