Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Verkehr mit Baugrundstücken

Paragraf:
017
Kurztext:
Pflicht zur Abgabe der Erklärung
Text:
(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.

(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber
1. das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und
2. a) Inländer ist oder
b) das Grundstück in Ausübung der im AEUV oder EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwirbt.

(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses bzw. mit Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.

(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

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