Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Verkehr mit Baugrundstücken
Paragraf:
013
Kurztext:
Sachlicher Geltungsbereich
Text:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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