Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt:
V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
022
Kurztext:
Behörden und Verfahren
Text:
(1) Feuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
a) in den Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
b) im übrigen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften.

(3) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten der Abschnitte III und IV können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer Befehlts- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei der Brandbekämpfung und bei Maßnahmen nach Bränden können diese behördlichen Befugnisse namens der Feuerpolizeibehörde von dem den Einsatz leitenden Kommandanten der Feuerwehr ausgeübt werden.

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