Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt:
III. Brandbekämpfung
Inhalt:
Paragraf:
018
Kurztext:
Allgemeine Pflichten bei Bränden
Text:
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

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